Ein Suchmaschinenbetreiber hatte sich im Rahmen der Geschäftsbedingungen das Recht eingeräumt, sämtliche vom Nutzer online eingegebenen Informationen und Daten ohne besonderen Anlass und Benachrichtigung zu überprüfen, zu ändern oder zu löschen. Ferner ließ sich der Betreiber ein einfaches Nutzungsrecht an dem gesamten eingestellten Inhalt der Nutzer einräumen. Dies ging sogar so weit, dass diese Inhalte auch zur Nutzung an andere Unternehmen weitergegeben werden durften. Schließlich enthielten die Klauseln noch die Möglichkeit des Suchmaschinenbetreibers, diese Bedingungen jederzeit einseitig zu ändern, indem die maßgeblichen Änderungen unter einem bestimmten Link online veröffentlicht wurden. Insgesamt ging es noch um weitere Klauseln.
Alle diese Bedingungen wurden vom Landgericht Hamburg durch Urteil vom 07.08.2009, Az. 324 O 650/08 für unwirksam erklärt.
Das Recht zur Überprüfung und Löschung der Inhalte der Nutzer benachteilige diese unangemessen. Der Betreiber könne nicht ohne konkreten Anlass und ohne Benachrichtigung Überprüfungen, Änderungen oder gar Löschungen vornehmen.
Die vorgenommene Nutzungsrechtseinräumung sei aufgrund Intransparenz unwirksam, da Inhalt, Art und Umfang der einzuräumenden Nutzungsrechte und der erfassten Nutzungsarten unklar blieben.
Der allgemeine Änderungsvorbehalt der AGB verstoße gegen § 308 Nr. 4 BGB:
„Da die Klausel Gültigkeit für alle Services der Beklagten beansprucht bzw. bei kundenfeindlichster Auslegung jedenfalls so zu verstehen ist, kann sie bei einzelnen Services auch die Änderung der jeweils versprochenen Leistung i.S.d. § 308 Nr. 4 BGB betreffen. Im Sinne dieser Vorschrift ist ein Änderungsvorbehalt unzulässig, bei dem eine Regelung im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Änderung für den Klauselgegner ganz fehlt (vgl. Grüneberg in Palandt, a.a.O., § 308 Rn. 23). Die vorliegende Klausel konkretisiert nicht die Voraussetzungen und/oder den Umfang einer möglichen Änderung der Bedingungen, so dass das erforderliche Zumutbarkeitskriterium unbeachtet worden ist.“
Zur Datenschutzerklärung:
Die Vorgaben genügen nicht dem § 4, 4a Abs. 1 BGSG und §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 2 TMG. Dies liege daran, dass die Erklärungen nicht besonders hervorgehoben werden und auch nicht sicherstellten, dass sich der Nutzer bewusst sei, dass er ein Einverständnis zur Nutzung erteilt und den Inhalt der Erklärung jederzeit abrufen könne.
“Anders als in dem von der Beklagten angeführten Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (vom 10.1.2006, Az. 7 U 52/05, Juris Rz. 29ff.) lässt sich der angegriffenen Klausel gerade nicht eine ausdrückliche Einwilligung unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben (unter anderem durch Aktivieren einer Schaltfläche; vgl. a.a.O. Juris Rz. 32f.) entnehmen. Vielmehr scheitert auch diese Klausel daran, dass sie zwar den Eindruck erweckt, eine Einwilligungserklärung darzustellen bzw. zu fingieren, hierbei jedoch die unter f) im Einzelnen geschilderten Voraussetzungen nicht eingehalten worden sind.”
Kommentar:
Das Urteil gibt – nicht nur Suchmaschinenbetreibern – Anhaltspunkte dafür, welche Fehler bei der Gestaltung von AGB und Datenschutzerklärung vermieden werden sollten.