Die Geltung der DSGVO ab dem 25.5.2018 führt neben vielen anderen Dingen auch zu Änderungsbedarf bei Datenschutzbestimmungen. Wichtig ist die genaue Angabe dazu, welche Daten auf welcher Grundlage erhoben und verarbeitet werden. Viele Datenschutzbestimmungen wurden bislang eher stiefmütterlich behandelt und waren schon bislang nicht ausreichend mit Blick auf das BDSG. Da der Bußgeldrahmen sich mit der DSGVO drastisch erhöht hat, sollte dies zum Anlass genommen werden, sich eingehend mit den Datenschutzbestimmungen des eigenen Unternehmens zu beschäftigen. Wichtige Themen sind Angaben zur Speicherung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Cookies, Einsatz von
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Wichtige Elemente einer korrekten Datenschutzerklärung sind Angaben zum Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten, Angabe der Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser personenbezogene Daten, Angaben zum Zweck der Datenverarbeitung, Angaben zur Dauer der Speicherung sowie Hinweise zur Widerspruchs- und Beseitigungsmöglichkeit.
Neben den ganz erheblichen Bußgeldern droht bei einer fehlenden oder mangelhaften Datenschutzerklärung Gefahr auch noch von anderer Seite, nämlich von Verbraucherschutzvereinen oder Mitbewerbern. Denn fehlerhafte Datenschutzerklärungen stellen einen Wettbewerbsverstoß dar. Dies kann zu kostenträchtigen Abmahnungen führen.
Ab dem heutigen Tage sind weniger als zwei Monate Zeit die Datenschutzerklärung anzupassen. Es sollte daher keine weitere Zeit mehr ungenutzt verstreichen.
Die Kanzlei Dr. Thorsten Graf betreut Firmen im Zusammenhang mit dem Datenschutzrecht. Dazu zählt auch die Erstellung rechtskonformer Datenschutzerklärungen.
Rufen Sie an! 05221 1 87 99 40
E-Mail: info@datenschutzbeauftragter-graf.de
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