Nach der geltenden Rechtsprechung sind Verstöße gegen das Datenschutzrecht, also auch gegen die DSGVO, Wettbewerbsverstöße. Aus diesem Grunde ist derzeit viel von Abmahnungen in die Rede, die Unternehmen und Freiberuflern drohen, wenn sie das Datenschutzrecht nicht richtig umsetzen. Denn Mitbewerber und Verbraucherschutzvereine können aus diesem Grunde Abmahnungen aussprechen.

Größte und derzeit einzige wirklich reale Gefahrenquelle ist dabei derzeit die Datenschutzerklärung. Denn ob ein Verarbeitungsverzeichnis geführt wird, kann ein Mitbewerber nicht erkennen, da dieses nicht öffentlich geführt wird. Gleiches gilt für die Einhaltung notwendiger technischer und organisatorischer Maßnahmen. Das bedeutet natürlich nicht, dass diese Pflichten nach der DSGVO nicht einzuhalten sind. Denn bei der Nichteinhaltung drohen empfindliche Bußgelder durch die Datenschutzaufsichtsbehörden.

In Bezug auf Datenschutzerklärungen hat es in der Tat einige wichtige Änderungen gegeben. So müssen z.B. die Rechtsgrundlagen für die Datenerhebung angegeben werden. Datenschutzerklärungen werden dadurch detaillierter und auch länger. Man kann auf den ersten Blick erkennen, ob es sich um eine alte Datenschutzerklärung handelt oder eine mit Bezug auf die DSGVO.

Im Zusammenhang mit der Datenschutzerklärung aber auch unabhängig davon gibt es derzeit ein spezielles Problem:

Besonders kritisch unter dem Gesichtspunkt der Abmahnungsgefahr sehe ich den Einsatz von Trackingtools. Nach einem Positionspapier der gemeinsamen Datenschutzbeauftragten der Länder und des Bundes bedarf es für den Einsatz z.B. von Google Analytics der vorherigen Einwilligung des Webseitennutzers. Mit anderen Worten: Es ist eine Opt-In-Lösung notwendig. Bislang war man davon ausgegangen, dass eine Ob Auslösung rechtmäßig ist und auf Art. 6 Abs. 1 lit. ‍f DSGVO gestützt werden kann. Diese Opt-In-Lösung wird derzeit von fast keinem Webseitenbetreiber genutzt. Ich werde auf diese Problematik noch in einem gesonderten Beitrag eingehen.

Die Handlungsempfehlung kann derzeit nur lauten:
1. Abschaltung aller Trackingtools oder
2. Einsatz einer adäquaten Opt-In-Lösung. In diesem Fall muss natürlich auch die Datenschutzerklärung dazu passen.

Falls Sie eine Abmahnung im Zusammenhang mit der DSGVO und insbesondere einer Datenschutzerklärung erhalten, sollte diese genauestens geprüft werden. In vielen Fällen ist die Berechtigung der Abmahnung zweifelhaft oder nicht vorhanden. Auch werden oftmals völlig überzogene Unterlassungsforderungen oder Schadensersatzansprüche gestellt.

Eines ist jedoch auch klar: Der Abmahner, der sich auf Verletzung der DSGVO beruft, muss seinerseits befürchten ebenfalls abgemahnt zu werden, da im Bereich der Umsetzung der DSGVO sehr vieles unklar ist und eine Vielzahl von Pflichten einzuhalten sind.

Falls Sie eine Abmahnung im Zusammenhang mit der DSGVO erhalten haben, stehen wir gerne zur Verfügung.
Rufen Sie an: 052211879940
E-Mail: info@datenschutzbeauftragter-graf.de