Rechtsnorm: § 100a StPO
Mit Beschluss vom 20.01.2011 (Az. 4 Qs 346/10) hat das Landgericht Landshut festgestellt, dass das Kopieren und Speichern grafischer Bildschirminhalte, also die Fertigung von Screenshots, trotz der generellen Zulässigkeit, Telekommunikationsvorgänge eines Beschuldigten unter den Voraussetzungen des § 100a StPO zu überwachen, rechtswidrig ist, da zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen noch kein Telekommunikationsvorgang stattfindet.
Zum Sachverhalt:
Über einen längeren Zeitraum hatte das bayerische Landeskriminalamt (LKA) den PC eines Beschuldigten überwacht. Dabei fertigte das LKA mittels Trojaner-Software alle 30 Sekunden Screenshots der Browserinhalte auf dem PC des Überwachten an und sandte diese via Internet an die Ermittler.
Mit vorliegendem Beschluss beruft sich das Gericht auf die technische Problemstellung beim verschlüsselten E-Mail-Verkehr. Nach Versenden der E-Mail sei eine Entschlüsselung nicht möglich, wodurch eine Telekommunikationsüberwachung wertlos sei. Es könne „nicht außer Acht gelassen werden, dass – anders als bei der Internettelefonie – die E-Mail zum Zeitpunkt ihrer Ablichtung mittels Screenshot noch nicht unmittelbar vor ihrer Versendung steht“. Insbesondere könne sie auch wieder geändert oder gelöscht werden. Zwar muss der Beschuldigte eine Verbindung zu einem Server aufbauen, um eine E-Mail verfassen zu können; der Server stellt dabei die erforderliche Maske zur Verfügung. Da die einzelnen Buchstaben aber nicht sofort an den Server weiter übertragen werden, findet der Vorgang des Schreibens der E-Mail aber ohne Datenaustausch statt. Erst durch Drücken des „Versenden-Buttons“ durch den Beschuldigten wird die Nachricht zum Server und damit in die Außenwelt transportiert. Daher könne (auch im Lichte der Entscheidung des BVerfG zur Unzulässigkeit der Online-Durchsuchung) beim Schreiben einer E-Mail noch nicht von einem Vorgang der Telekommunikation gesprochen werden. Auch die vorherige notwendige Herstellung einer Internetverbindung durch den Beschuldigten könne zu keinem anderen Ergebnis führen, da anders als beim Aufbau einer Telefonverbindung die Verbindung zum Server nach dem Aufruf der E-Mail-Maske nicht weiter genutzt werde.
So finde nach Ansicht der Landshuter Kammer beim Schreiben der E-Mail gerade kein Datenaustausch mit dem Server statt:
Es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass das Schreiben der E-Mail so eng mit ihrer späteren Versendung verknüpft ist, dass bereits das Schreiben in der Maske ohne Datenaustausch ein Vorgang der Telekommunikation iSd § 100a StPO wäre. Dies zeigt sich schon darin, dass die E-Mail während und nach dem Schreiben stets noch geändert oder gelöscht werden kann.