Das Landgericht Düsseldorf entschied am 09.03.2016 (Az. 12 O 151/15), dass die Integration des „Gefällt mir“ Plugins auf Internetseiten, die von Facebook unabhängig sind, gegen Datenschutzrichtlinien, nämlich das Bundesdatenschutzgesetz, verstößt.

Der Sachverhalt:

Auf der Website des Modehauses Peek & Cloppenburg KG war das „Gefällt mir“ Plugin von Facebook eingebaut. Die Integration dieses Plugins wurde von der Verbraucherzentrale NRW abgemahnt. Als Grund für diese Abmahnung wurden Verstöße gegen das Wettbewerbs- und Telemedienrecht angeführt.

Das Problem:

Das „Gefällt mir“ Plugin von Facebook ist so konzipiert, dass sofort bei Aufruf der Seite, in die das Plugin integriert wurde, die Daten des Rechners, mit welchem die Seite besucht wird, an Facebook überträgt. Unabhängig davon, ob der User die Seite „liked“ oder nicht. Um eine Übertragung von personenbezogenen Daten an Facebook zu begründen, reicht schon die Übermittlung der IP-Adresse des Besuchers aus. Vom LG Düsseldorf wurden hiermit ähnliche Entscheidungen des BGH (Entscheidungen I ZR 174/14, I ZR 3/14) bekräftigt. Wird nämlich eine IP-Adresse von einer Internetseite an Facebook weitergegeben, kann die IP-Adresse, falls der zugehörige Rechner auch zum Benutzen eines Facebook-Profils benutzt wird, direkt zu diesem Facebook-Profil zugeordnet werden.

 Im Klartext: Ist auf einer Seite ein Facebook „Gefällt mir“ Plugin installiert und haben Sie ein Facebook Profil, weiß Facebook, dass Sie die genannte Seite besucht haben und benutzt diese Informationen auch um personalisierte Werbung zu anzubieten.

Die Verantwortung:

Das Landgericht Düsseldorf hat weiterhin entschieden, dass die Betreiber der Website auch für diese Datenübertragung verantwortlich sind. Sie sind verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG:

Durch das Einbinden des Plugins ermöglicht sie die Datenerhebung und spätere Verwendung der Daten durch Facebook“. (…)  Bei der Beklagten handelt es sich nicht um eine Auftragnehmerin von Facebook, sondern sie wirkt durch die Einbindung des Plugins unmittelbar an der Erhebung durch Facebook mit. (…) Löst ein Webseitenbetreiber durch die Einbindung von Drittinhalten in das eigene Angebot einen Verarbeitungsprozess aus, ist er hierfür auch datenschutzrechtlich verantwortlich.“

Der Abmahnungsgrund:

Die in diesem Fall anzuwendenden Datenschutzrechtlichen Normen §§ 12 und 13 des Telemedien Gesetzes sind nicht nur im Rahmen des Verbraucherschutzes, sondern auch wettbewerbsrechtlich nach § 3 a UWG einschlägig.

„Gesetze, die die Erhebung von Daten betreffen, schützen im Einzelfall nicht nur das Persönlichkeitsrecht und das informationelle Selbstbestimmungsrecht, sondern auch den Wettbewerb an sich …“

Hier liegen demnach also ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und damit ein Grund für eine Abmahnung vor.

 

Wie schützen sie sich vor der Abmahung?

Fraglich ist, wie sie sich vor einer Abmahnung schützen können. Es empfiehlt sich die so genannte „2-Klick-Lösung“ verwendet. Dabei bleibt das Plugin solange ausgeschaltet, bis der Verbraucher Zeit hatte sich die Datenschutzrichtlinien der Seite durchzulesen und der Verwendung dieses Plugins zuzustimmen. Wenn sie dieses Verfahren in ihre Internetseite integrieren, können sie möglichen Abmahnungen vorbeugen.

Für weitere Fragen bezüglich des Internet- und Wettbewerbsrecht stehen wir ihnen gerne zur Verfügung.

 Kanzlei Dr. Graf

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