Häufig bekomme ich die Frage gestellt, ob eine Pflicht zur Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten besteht. Europaweit gilt eine Verpflichtung bei der automatisierten Verarbeitung von besonders sensiblen Daten, wenn eine sog. Vorabkontrolle erforderlich ist. Deutschland ist da noch einen Schritt weiter gegangen und hat von einer in der DSGVO vorgesehenen Öffnungsklausel Gebrauch gemacht: sobald 10 Beschäftigte des Unternehmens regelmäßig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu tun haben, besteht eine Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten.
Welche Beschäftigte zählen mit?
Unproblematisch mitzuzählen sind natürlich diejenigen Mitarbeiter, die über die EDV mit Kundendaten, Mitarbeiterdaten ect. zu tun haben. Umstritten ist dann aber schon, ob der oder die Geschäftsführer ebenfalls mitzählen. Es spricht einiges dafür, dass zumindest Fremdgeschäftsführer mitgezählt werden müssten.
Was ist mit Außendienstmitarbeitern/Auslieferern? Vielfach werden diese Scanner, Tablets oder Smartphones einsetzen, so dass auch diese mitgezählt werden müssen. Wenn Zweifel bestehen, sollte man sich zu dieser Frage beraten lassen. Ein Ansprechpartner sind dafür auch die Landesdatenschutzbeauftragten.
Rufen Sie an: 05221 1879940
Email: info@datenschutzbeauftragter-graf.de
Hinterlassen Sie einen Kommentar