Rechtsnormen: § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB; §§ 4, 4a BDSG; §§ 12, 13, 14 TMG; § 94 TKG; § 7 Abs. 2 UWG
Mit Urteil vom 30.04.2013 (Az. 15 O 92/12) hat das LG Berlin entschieden, dass die Datenschutzrichtlinie von Apple der AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB nicht standhält, da sie die Verbraucher unangemessen benachteiligt.
Zum Sachverhalt:
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen erachtet die „Apple Datenschutzrichtlinie“ für rechtswidrig und mahnte Apple zunächst ab; schließlich wurde Klage beim LG Berlin eingereicht. Die Verbraucherzentralen fordern die Unterlassung u.a. folgender Bestimmungen:
„Apple und seine verbundenen Unternehmen können diese personenbezogenen Daten untereinander austauschen und sie nach Maßgabe dieser Datenschutzrichtlinie nutzen. Sie können solche Daten auch mit anderen Informationen verbinden, um unsere Produkte, Dienstleistungen, Inhalte und Werbung anzubieten oder zu verbessern. (…) Wenn du Inhalte mit Familie oder Freunden teilst und dabei Produkte von Apple verwendest, Geschenkgutscheine und Produkte verschickst oder andere dazu einlädst, sich dir in einem Apple Forum anzuschließen, kann Apple die Daten erheben, welche du über diese Personen zur Verfügung stellst, wie Name, Adresse, E-Mail und Telefonnummer. (…) Die personenbezogenen Daten, die wir erheben, erlauben uns, dich über die neuesten Apple Produktankündigungen, Softwareupdates und anstehenden Veranstaltungen zu informieren. Du hilfst uns auch damit, unsere Dienste, Inhalte und Werbung zu verbessern. (..) Mitunter wird Apple bestimmte personenbezogene Daten an strategische Partner weitergeben, die mit Apple zusammenarbeiten, um Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen, oder die Apple beim Marketing gegenüber Kunden helfen. (…) Apple gibt personenbezogene Daten an Unternehmen weiter, die Dienstleistungen erbringen, wie zum Beispiel die Verarbeitung von Informationen (…), Verwaltung und Pflege von Kundendaten (…), die Bewertung deines Interesses an unseren Produkten und Leistungen sowie das Betreiben von Kundenforschung oder die Durchführung von Umfragen zur Kundenzufriedenheit.“
Apple hält dem entgegen, die Unterpunkte der Datenschutzrichtlinie seien keine AGB, im Übrigen sei auch irisches Recht anzuwenden, da keine personenbezogenen Daten durch eine deutsche Apple-Niederlassung erhoben werden. Auch seien die Klageanträge zu unbestimmt.
Das LG Berlin entschied nun zugunsten der Verbraucherzentralen. […]