Von Dr. Graf|2018-09-03T12:54:40+01:0013.03.2012|Kategorien Datenschutz|
Rechtsnormen: § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG; §§ 3, 4 Nr. 11 UWG iVm § 4 a Abs. 1 BDSG; § 1 UKlaG; § 307 BGB
Mit Urteil vom 06.03.2012 (Az. 16 O 551/10) hat das Landgericht Berlin Facebook untersagt, Verbrauchern via E-Mail Einladungen zu senden, wenn diese zuvor einer Einwilligung in die Nutzung ihrer E-Mail-Adresse nicht eingewilligt haben.
Im Ergebnis stellt das Gericht fest, dass Facebook mit seinem „Freundefinder“ und teilweise mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen Verbraucherrechte verstößt.
Zum Sachverhalt:
Wegen der Versendung von Freundschaftsanfragen ohne vorherige Einwilligung des kontaktierten Verbrauchers sowie verschiedener AGB-Klauseln klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen Facebook.
Das Landgericht Berlin untersagte der Facebook Ireland Ltd. nun antragsgemäß die Versendung von Freundschaftsanfragen ohne Einwilligung des kontaktierten Verbrauchers an Dritte und die Verwendung eines unzureichenden Hinweises auf Datenimport bei der Registrierung sowie die Verwendung verschiedener Vertragsklauseln. Die entsprechende Werbepraxis von Facebook und die verwendeten Klauseln seien mit wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen sowie den Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vereinbar. […]