VG Schleswig: Facebook muss Sperrungen von Nutzerkonten wegen fehlender persönlicher Benutzerdaten vorläufig nicht aufheben
Rechtsnormen: § 1 Abs. 5 Satz 1 BDSG; Art. 4 Abs. 1 RL 46/95
Mit Beschluss vom 14.02.2013 (Az. 8 B 60/12, 8 B 61/12) hat das VG Schleswig in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass Facebook Kontensperrungen von deutschen Nutzern wegen mangelnder Eingabe persönlicher Daten nicht aufheben muss, da das deutsche Datenschutzrecht vorliegend keine Anwendung finde.
Zum Sachverhalt:
Facebook zielt mit seinen Anträgen auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen zwei Bescheide des Schleswig-Holsteinischen Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) ab. Hintergrund der Bescheide ist, dass Facebook von seinen Nutzern im Rahmen der Registrierung die wahrheitsgemäße Nennung der persönlichen Daten (Name, Vorname, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Geschlecht) verlangt. Konten von Benutzern, die bei Registrierung entgegen der von Facebook festgelegten Voraussetzungen ihre persönlichen Daten nicht wahrheitsgemäß angaben, wurden bis zur Vorlage einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises zwecks Identifizierung gesperrt. Das ULD verlangt von Facebook, seinen Nutzern eine Wahlmöglichkeit zwischen der Eingabe von Echtdaten und Pseudonymen zu lassen. Auch seien alle Kontensperrungen wegen einer mangelnden Angabe persönlicher Daten sofort aufzuheben. Das Landesamt droht Facebook für den Fall der Nichtbeachtung ein Ordnungsgeld iHv 20000 Euro an. Hiergegen legte Facebook fristgerecht Widerspruch ein und stellte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Das Gericht entschied nun zugunsten des „Social Mediums“ und stellte antragsgemäß die aufschiebende Wirkung wieder her.
Nach Ansicht des Gerichts sei die Anordnung der sofortigen Entsperrung der Nutzerkonten rechtswidrig, da das deutsche Datenschutzrecht, auf das die Anordnung gestützt sei, hier keine Anwendung finde. Gemäß der EU-Datenschutzrichtlinie finde das deutsche Datenschutzrecht keine Anwendung, wenn die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im EU-Ausland stattfinde. Vorliegend sei genau das der Fall, da die Facebook Ltd. Ireland mit der Verarbeitung betraut sei und somit irisches Recht Anwendung finde. Die deutsche Facebook-Tochter sei lediglich für Marketingaufgaben zuständig, mit der Verarbeitung personenbezogener Daten habe sie aber nichts zu tun.
Weiter führt das Gericht zu Begründung aus: […]